{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-29_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1b9f31aad1c414bb8804f23606481a94"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-29_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_29_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2acbc7751a30ae833acf8e425db3f544739dfba33c9d4b66063f940678e4d0ee99d9022dc8312ad5f38e20cbf968bbc51ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2acbc7751a30ae833acf8e425db3f544739dfba33c9d4b66063f940678e4d0ee99d9022dc8312ad5f38e20cbf968bbc51ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_29", "Checksum": "3a69d4abc7fc0e1a0da91e0f6176ffb1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Behauptet die klagende Partei in der Klageschrift den Schaden nur in\nden Grundzügen und bestreitet die beklagte Partei in der Klageantwort diesen\nSchaden, so hat die klagende Partei die Möglichkeit, den Schaden in der Replik im Einzelnen zu substantiieren (Leuenberger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 32016, Art. 221 ZPO N 46 Alinea 5). Indessen\ndürfen die an die Substantiierung gestellten Anforderungen die Durchsetzung\ndes materiellen Bundesrechts nicht vereiteln (Burkhalter Kaimakliotis, Substanzierungslast, AJP 10/2007 S. 1266 mit Hinweisen; BGE 116 I 215 E. 3;\nvgl. auch Leuenberger, a.a.O., N 43 mit Hinweisen). Es ist in der Praxis nicht\nprinzipiell ausgeschlossen, Tatsachen durch Verweis auf in den Rechtsschriften spezifisch bezeichnete Aktenstücke, wie z.B. Zustandsaufnahmen und\nExpertisen über Beschädigungen, einzubringen (ZK 2009 60 vom 22. Februar\n2011 mit Hinweisen).\n\nVorliegend anerkannte die Beklagte Setzungen auf dem klägerischen Grundstück. Diese zugestandene Tatsache musste die Klägerin mithin nicht mehr\nbeweisen. Bestritten wurden indes in der Klageantwort, dass deswegen der\nKlägerin erhebliche Schäden entstanden wären.\n\na) Abgesehen von Schäden an der Krananlage (vgl. dazu unten lit. c) liess\nes die Klägerin auch in der Replik bei pauschalen Schadensdarlegungen bewenden (vgl. oben E. 1). Dabei wird auf Fotos (Replikbeilagen Nrn. 15-44)\nverwiesen, welche Risse und Fugenöffnungen in Betonteilen sowie auseinanderdriftende Holzbalken zeigen, ohne dass diese Schadensbilder quantifizierund lokalisierbar wären. Die pauschale Beschreibung von der Entstehung solcher auch anhand der eingereichten Fotografien nicht eindeutig individualisierbaren Schäden genügt den Substantiierungsanforderungen nicht. Daran\nändert auch die Einreichung die gestützt auf Offerten (Replikbeilagen Nr. 46\nff.) erstellte Zusammenstellung von Forderungen der Klägerin im Betrag von\nrund Fr. 790‘000.00 (Replikbeilage Nr. 53) nichts, weil sich aus den Offerten\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nkeine bestreitbaren Schadenspositionen ergeben. Auch das zweite Gutachten\n(Vi-act. 90) vermag die fehlenden klägerischen Schadenssubstantiierungen\nnicht zu korrigieren. Es verneint das Vorliegen eines Totalschadens und beziffert ohne klaren Bezug auf konkret aufgegliederte Schadenspositionen nur\nWiederinstandstellungskosten von Fr. 35‘000.00. Soweit die Klägerin der Vorinstanz vorwirft, das Verfahren mittendrin ohne vollumfängliche Beweiserhebung und -würdigung abgebrochen zu haben, verkennt sie, dass Tatsachenbehauptungen so zu substantiieren und lückenlos vorzutragen sind, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (Leuenberger, a.a.O., Art. 221 ZPO\nN 43). Sie kann sich nicht mit allgemeinen globalen Vorbringen in der Meinung\nbegnügen, die Begründung ihrer Klage werde sich aus dem Beweisverfahren\nergeben; denn die Durchführung eines solchen setzt entsprechend substantiierte Behauptungen voraus, was bei einem bestrittenen Totalschaden eine\nZergliederung in die einzelnen Schadenspositionen voraussetzt (Glasl, DIKE-\nKommentar, 22016, Art. 55 N 22). Wenn Tatsachen wie von der Klägerin behauptet, augenscheinlich manifest wären, hätten sie spätestens nach den Bestreitungen in der Klageantwort (zu den ästhetischen Schäden vgl. unten lit. b)\nin der Replik näher beschrieben werden können und müssen. Es ist nicht die\nAufgabe des Gerichts, selber eine Liegenschaft in Augenschein zu nehmen\noder einen Experten zu bestellen, um bloss irgendwelche mögliche Schäden\nzu eruieren. Soweit sich mithin die Behauptungen der Klägerin nach dem Gesagten als ungenügend erweisen, wies das Bezirksgericht die Klage zutreffend ab (vgl. auch Leuenberger, a.a.O., Art. 221 ZPO N 44a; Pahud, DIKE-\nKommentar, 22016, Art. 221 ZPO N 15; Glasl, a.a.O., Art. 55 ZPO N 28).\n\nDie fehlende Substantiierung lässt sich auch nicht durch eine richterliche Schadensabschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR korrigieren, weil diese\nMöglichkeit im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen darf. Die\nbeweispflichtige Partei hat alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten\nund zu beweisen. Die vom Geschädigten vorgebrachten Umstände müssen\nKantonsgericht Schwyz 9\n\ngeeignet sein, den Bestand des Schadens hinreichend zu belegen und seine\nGrössenordnung hinreichend fassbar werden zu lassen (BGer 4A_298/2012\nvom 31. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 128 III 271 E. 2.b/aa und\nBGE 122 III 219 E. 3.a).\n\nb) Vom Vorwurf der unzureichenden Substantiierung auszunehmen sind\nindes Tatsachen die von der beklagten Partei anerkannt werden (vgl. auch\nLeuenberger, a.a.O., Art. 221 ZPO N 42 Alinea 8). Unter Verweis auf die von\nder Klägerin in der Berufungsverfahren erwähnten Zustandsaufnahme vom\n17. März 2013 (BB 20) räumte die Beklagte Schäden ästhetischer Natur in der\nHöhe von Fr. 5‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 in tatsächlicher aber nicht in rechtlich\nrelevanter Hinsicht ein. Die Klägerin bestritt dagegen, dass diese Schäden\nbloss ästhetischer Natur seien (Vi-act. 77 S. 11 Ziff. 2.14), weshalb das Bezirksgericht die in der Zustandsaufnahme lokalisierten und mithin konkret –\nnamentlich in Bezug auf deren Kausalität bzw. Funktionalität – bestreitbaren\nSchadensfolgen am klägerischen Werkhof und der Krananlage (dazu vgl.\nnoch unten lit. c) rechtlich hätte beurteilen können und müssen.\n\n"}