{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-29_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1b9f31aad1c414bb8804f23606481a94"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-29_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_29_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2acbc7751a30ae833acf8e425db3f544739dfba33c9d4b66063f940678e4d0ee99d9022dc8312ad5f38e20cbf968bbc51ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2acbc7751a30ae833acf8e425db3f544739dfba33c9d4b66063f940678e4d0ee99d9022dc8312ad5f38e20cbf968bbc51ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_29", "Checksum": "3a69d4abc7fc0e1a0da91e0f6176ffb1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Juli 2016 wies das Bezirksgericht Schwyz die Klage\nab, auferlegte die Gerichtskosten der Klägerin und verpflichtete diese, die Beklagte zu entschädigen. Die Klägerin erhob dagegen am 1. September 2016\nbeim Kantonsgericht die Berufung mit folgenden Anträgen:\n\n1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Schwyz vom 26. Juli 2016\nbetr. Forderung aus Grundeigentümerhaftung (Proz. ZGO 2013\n11) aufzuheben.\n2. Es sei der am Gebäude der Berufungsklägerin auf ihrer Liegenschaft Kat. xxx infolge der durch die mangelhafte Baugrubensicherung der Berufungsbeklagten verursachte Schaden gerichtlich zu\nschätzen und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, diesen Betrag\nder Berufungsklägerin zu vergüten.\n3. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 260‘000.00 zu bezahlen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.\n\nMit Berufungsantwort vom 3. Oktober 2016 beantragte die Beklagte, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter\nauf die Klage nicht einzutreten (KG-act. 7).\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nund in Erwägung:\n\n1. Die Berufungsführerin verlangt in Antrag Ziffer 2 eine Schadensschätzung durch das Berufungsgericht. Die Beklagte hält dafür, dass die Klägerin\ndamit in unzulässiger Weise über die erstinstanzlich gestellten Begehren hinausgehe. Es ist indes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich in ihrem\nBeurteilungsprogramm auf den Standpunkt stellte, die Klägerin verlange eine\nrichterliche Schadensschätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR (vgl. angef.\nUrteil E. 2.5). So betrachtet wird mit den Berufungsanträgen die Klage nicht\nabgeändert, weil in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Zusprechung\neiner solchermassen geschätzten Schadenersatzforderung, eventualiter eines\nBetrages von Fr. 260‘000.00 beantragt ist. Die Berufung kann insoweit als\nzulässig erachtet werden.\n\n2. Die Beklagte verlangt ein Nichteintreten auf die Berufung, weil die Klägerin ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, namentlich das angefochtene Urteil nur allgemein kritisiere, ohne sich mit den detailliert dargelegten\nGründen auseinanderzusetzen, welche diese für das Vorliegen einer Verletzung der Substantiierungspflicht angab.\n\na) Die Klägerin führt in der Berufungsbegründung zusammenfassend aus,\ndie vorinstanzliche Feststellung, sie sei der Substantiierungslast nicht genügend nachgekommen, sei nicht korrekt. Sie zeuge von einer inakzeptablen\nmangelhaften Sachverhaltsfeststellung, da kein eigentliches\nBeweiserhebungsverfahren durchgeführt, geschweige denn eine Beweiswürdigung vorgenommen worden sei. Die von ihr geltend gemachten Schadensbilder seien durch die von der Beklagten ins Recht gelegten Zustandsaufnahme (BB 20) bestätigt worden (Berufung Ziff. B/4). Nach Behauptungen über\nfehlende vorgängige Zustandsaufnahmen und Mängel der Sicherung der beklagtischen Baugrube (ebd. B/5 f.) repetiert die Klägerin in der Berufung im\nAllgemeinen die physikalischen Grundlagen der Entstehungsweise augenscheinlich manifester Schadensbilder an verschiedenen Gebäudeteilen aus\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nden von der Beklagten anerkannten Setzungen (ebd. B/6), um dann einzig\nkonkret zu rügen, die Vorinstanz habe auch fälschlicherweise angenommen,\nsie hätte Reparaturen an den Kranlagen nicht hinreichend substantiiert (ebd.\nB/6 S. 8).\n\nb) Über die Antragsstellung hinaus muss sich der Berufungsführer mit der\nBegründung des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinandersetzen und konkret aufzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren\nfalsch war (Reetz/Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 32016, Art. 311 ZPO N 36 mit weiteren Verweisen). Der Hinweis der\nBeklagten, wonach die Klägerin zumindest über weite Strecken ihre vorinstanzlichen Behauptungen wiederholt oder darauf verweist, ist zwar zutreffend. Aber der Berufung ist klar zu entnehmen, dass die Klägerin der Auffassung ist, mit diesen Vorbringen ihrer Substantiierungspflicht zu genügen. Ob\ndie Vorinstanz zu Recht diese Auffassung und die Klage abwies, ist nachfolgend in der Sache zu beurteilen. Insoweit ist auf die Berufung einzutreten.\n\n3. Eine Tatsachenbehauptung (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) braucht nicht alle\nEinzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen\noder Umrissen behauptet worden ist. Die jeweiligen Anforderungen ergeben\nsich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und\nanderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes\nBestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende\nSubstantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; BGer 4A_539/2014 vom\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}