{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-29_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1b9f31aad1c414bb8804f23606481a94"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-29_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_29_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2acbc7751a30ae833acf8e425db3f544739dfba33c9d4b66063f940678e4d0ee99d9022dc8312ad5f38e20cbf968bbc51ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2acbc7751a30ae833acf8e425db3f544739dfba33c9d4b66063f940678e4d0ee99d9022dc8312ad5f38e20cbf968bbc51ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_29", "Checksum": "3a69d4abc7fc0e1a0da91e0f6176ffb1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber,\nPius Schuler und Jörg Meister,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________ AG,\nKlägerin und Berufungsführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________ AG,\nBeklagte und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n\nbetreffend Forderung aus Grundeigentümerhaftung\n(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 26. Juli 2016,\nZGO 2013 11);-\n\nhat die 1. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Die A.________ AG stellte am 12. Juli 2013 gegen die C.________ AG\ndem Bezirksgericht Schwyz folgende Klagebegehren:\n\n1. Es sei gerichtlich die Schadenshöhe am klägerischen Grundstück\nKat.. xxx und dem darauf befindlichen Gebäude .________ sowie\nden darin befindlichen Einrichtungen und Installationen infolge Gewerbebautätigkeit der Beklagten auf deren Grundstücken Kat. xxx\nfestzustellen.\n2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die in Ziffer 1 hiervor\ngenannte und vom Gericht bezifferte Forderung aus der Schadensverursachung zu ersetzen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.\n\nDazu wurde ausgeführt, die Bezifferung der Schadensforderungen sei zum\nheutigen Zeitpunkt nicht möglich und sei gerichtlich festzulegen. Die Forderung betrage aber mindestens Fr. 150‘000.00 (vgl. Vi-act. 1 Formelles Ziff. 4).\nNach Scheitern von Vergleichsverhandlungen unter den Parteien stellte die\nKlägerin am 25. September 2013 ein Gesuch um vorsorgliche Beweisaufnahme (Vi-act. 9) und wurde durch den Einzelrichter eine entsprechende Begutachtung angeordnet (Vi-act. 10).\n\nB. Mit Klageantwort vom 16. Dezember 2013 beantragte die Beklagte die\nvollumfängliche Klageabweisung. Sie bestritt unter anderem den allgemeinen\nVerweis in der Klage auf entstandene „Setzungen, Risse und weitere Schadensbildungen“ und beanstandete dessen Pauschalität. Zwar anerkannte sie\nSetzungen auf der klägerischen Liegenschaft, hielt aber dafür, dass es an\nsubstantiierten Schadensfolgen- und Kausalitätsvorträgen der Klägerin fehle.\nDeshalb könne sie zu den pauschalen Behauptungen nicht detailliert Stellung\nnehmen. Die Beklagte bestritt in tatsächlicher Hinsicht die Feststellung von\nSchäden „ästhetischer Natur“ gemäss einem externen Zustandsbericht\n(BB 20) in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 nicht, dage-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\ngen aber, dass es Sache des Gerichts sei, zusätzliche Expertisen zur Schadensbezifferung einzuholen (Vi-act. 31 N 17, 24 f., 27 und 30 ff.).\n\nC. Am 24. Januar 2014 beantragte die Klägerin eine Ergänzung der vorsorglichen Beweisaufnahme (Vi-act. 38), welcher der Einzelrichter wiederum\nstattgab (Vi-act. 40). Der gerichtlich bestellte Experte bejaht in seinem zur\nvorsorglichen Beweisaufnahme erstellten Gutachten vom 30. April 2014 einen\nklaren, kausalen Zusammenhang zwischen den Setzungen auf dem klägerischen Grundstück und den baulichen Aktivitäten der Beklagten und stellte\nÜberlegungen zu den Setzungsursachen an. Konkrete Schäden listet er hingegen nicht auf (Vi-act. 69).\n\nD. In der Replik vom 14. Juli 2014 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest\n(Vi-act. 77). Sie beschreibt physikalisch Gründe für die Setzungen und deren\nWirkungen und weist auf Schadensbilder an der Bodenplatte, den Stahlträgern, den Fassadenmauern bei den Fenstern und der Holz- bzw. Dachkonstruktion gemäss Fotografien in den Replikbeilagen Nr. 15-44 sowie darauf\nhin, dass die Kranfahrbahn vollständig ersetzt werden musste. Neben der\nWiederherstellung der Stabilität und der gehörigen Statik der beschädigten\nBauten seien auch Aufwendungen für den Werkhofersatz während der Bauphase und die Leitungsreinigung angefallen. Gestützt auf das gerichtliche\nGutachten beziffert die Klägerin den Schaden auf rund Fr. 790‘000.00 (ebd.\nS. 12 ff.) und hält ihre Forderung für hinreichend substantiiert (ebd. S. 14 unter\nVerweis auf BGer 4A_591/2012 vom 20 Februar 2013 E. 2.1).\n\nE. Die Beklagte beantragt mit der Duplik vom 24. November 2014 auf die\nKlage nicht einzutreten, eventualiter sie vollumfänglich abzuweisen. Sie hält\ndie Schadenssubstantiierungen der Klägerin in Form von blossen stichwortartigen Verweisen auf die Fotoaufnahmen in den Replikbeilagen Nr. 15-44 für\nungenügend (Vi-act. 85).\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nF. An der Hauptverhandlung vom 18. März 2015 hielten die Parteien an\nihren Anträgen fest (Vi-act. 89). Das Gericht eröffnete in der Folge ein auf die\nFrage der Funktionstüchtigkeit der Werkhalle der Klägerin und allfälligen Wiederinstandstellungsmassnahmen und -kosten beschränktes Beweisverfahren\nund beauftragte den bereits beigezogenen Experten mit der Beantwortung\nverschiedener Fragen (Vi-act. 90). Zum zweiten Gutachten des Experten, wonach die klägerische Werkhalle nicht abgebrochen, sondern zu maximalen\nzusätzlichen Kosten von Fr. 35‘000.00 für konkret aufgelistete Instandsetzungsmassnahmen wiederhergestellt werden könne (Vi-act. 98, insbes. S. 9\nf.), haben die Parteien in schriftlichen Schlussvorträgen Stellung genommen\nund an ihren Anträgen festgehalten (Vi-act. 103 und 107).\n\n"}