1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 29. Juni 2016 bestätigt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2‘000.00 festgesetzt und dem Kläger auferlegt. Sie werden vom klägerischen Kostenvorschuss (Fr. 2‘000.00) bezogen. Kantonsgericht Schwyz 21 3. Der Kläger hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.