Die Vorinstanz sprach der Beklagten aufgrund der von ihr eingereichten Kostennote eine Entschädigung von Fr. 1‘407.05 zu (inkl. Auslagen und 8 % MWST), was seitens der Parteien nicht beanstandet wurde. Ausgehend davon und dass die Beklagte eine zehnseitige Berufungsantwort einreichte, sowie in Beachtung der allgemeinen Bemessungsgrundsätze – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand – ist die Entschädigung ermessenweise auf Fr. 800.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und 8 % MWST);- erkannt: