Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in § 8 und festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 Geb- TRA). Die Vorinstanz sprach der Beklagten aufgrund der von ihr eingereichten Kostennote eine Entschädigung von Fr. 1‘407.05 zu (inkl. Auslagen und 8 % MWST), was seitens der Parteien nicht beanstandet wurde.