Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG). Die vom Kläger genannte Kommentarstelle von M. Müller-Chen ist dagegen nicht einschlägig (KG-act. 1 S. 16), da diese die sich hier nicht (mehr) stellende Frage behandelt, ob mit der Freizeichnung auch die Berufung auf Grundlagenirrtum ausgeschlossen werde (vgl. CHK-M. Müller-Chen, N 9 zu Art. 199 OR). Nachdem eine Berufung auf Grundlagenirrtum ohnehin ausscheidet, kann offen bleiben, ob er sich bezüglich des fehlenden Dieselparti- Kantonsgericht Schwyz 20