4. Bezüglich des vom Kläger geltend gemachten Grundlagenirrtums wies die Vorderrichterin zutreffend darauf hin, dass, soweit sich der Käufer bzw. der Kläger für die Gewährleistung, d.h. in casu die Nachbesserung und später die Wandelung, entschied, er gleichzeitig den Vertrag nach Art. 31 OR genehmigte, so dass eine Irrtumsanfechtung ausscheidet (angefocht. Urteil E. 3.2 S. 5; BGE 127 III 83 E. 1b mit weiteren Hinweisen). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG).