dem Kaufvertrag eine solche Zusicherung, wie sie der Kläger in den Raum stellte, gerade nicht zu entnehmen ist. Insbesondere tut der Kläger keine Umstände dar, aufgrund derer sich allenfalls eine konkludente Zusicherung ergeben würde. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang moniert, seine diesbezüglichen Beweise seien zu Unrecht nicht abgenommen worden (KG-act. 1 S. 12), ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Zwar offerierte er in der Klage zu seiner Sachdarstellung der Ereignisse zwischen dem 29. September 2014 bis und mit dem 10. November 2014 u.a. die Befragung seines Vaters und seiner Freundin als Zeugen sowie die Parteibefragung (Vi-act. 1 S. 3 und 4).