bb) Vorliegend ist strittig, welche Eigenschaften die Beklagte dem Kläger bezüglich des Suzuki Grand Vitara 1.9 TDI überhaupt zusicherte. Die Beklagte machte in der Klagewort geltend, es sei einzig zugesichert worden, dass eine Motorfahrzeugkontrolle stattfinde, welche dann auch erfolgt sei (Vi-act. 7 S. 4). Damit bestritt sie, „die Behebung der Störung im Abgassystem“ zugesichert zu haben. Dem Kaufvertrag kann eine solche Zusicherung nicht entnommen werden, vielmehr findet sich unter dem Titel „Besondere Abmachungen“ einzig der Vermerk „Ab MFK“ (Vi-KB 2 S. 1). Der Kläger beliess es diesbezüglich bei einer pauschalen Behauptung, ohne diese zu substanziieren.