Die Zusicherung kann auch konkludent erfolgen (CHK-M. Müller-Chen, 3. A., N 14 und 15 zu Art. 197 OR). Soweit die Eigenschaft einer Kaufsache eine Zusicherung darstellt, kann für diese die Gewährleistung nicht gleichzeitig vollständig ausgeschlossen werden (CHK-M. Müller-Chen, N 8 zu Art. 199 OR).