aa) Gemäss Art. 197 OR haftet der Verkäufer dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern (Abs. 1). Der Verkäufer haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat (Abs. 2). Eine zugesicherte Eigenschaft ist das Versprechen des Verkäufers, dass die Kaufsache ein bestimmt umschriebenes, objektiv feststellbares Merkmal aufweist bzw. dass ihr ein solches fehlt. Die Zusicherung kann auch konkludent erfolgen (CHK-M. Müller-Chen, 3. A., N 14 und 15 zu Art. 197 OR).