Dass diesbezüglich an jenem Datum noch Zweifel bestanden hätten bzw. das Fehlen des Filters nicht zweifelfrei festgestanden hätte, macht der Kläger zu Recht nicht geltend. Jedoch teilte der Kläger bzw. dessen Rechtsschutzversicherung dies der Beklagten erst am 17. November 2017 mit und verlangte die Nachbesserung (Vi-act. 1 S. 4; vgl. Vi-KB 11 [unvollständig]). Eine erst nach sieben Tagen erfolgte Mängelrüge erscheint Kantonsgericht Schwyz 18 jedoch im Lichte der zitierten Lehre als verspätet; der Kläger tut denn auch keine Gründe dar, weshalb ausnahmsweise eine spätere Rüge noch gültig gewesen wäre.