bb) Vorliegend entdeckte der Kläger resp. die F.________AG den Mangel unbestrittenermassen am 10. November 2014. Der Kläger führte hierzu selbst aus, er habe an jenem Tag bei der F.________AG einen Termin erhalten und das Fahrzeug vorbeigebracht. Am Nachmittag habe ihm der Mechaniker mitgeteilt, dass beim Fahrzeug der Dieselpartikelfilter ausgeräumt worden sei bzw. fehle (Vi-act. 1 S. 4). Damit aber war dem Kläger die Tatsache des fehlenden Dieselpartikelfilters spätestens am Nachmittag des 10. November 2014 bekannt. Dass diesbezüglich an jenem Datum noch Zweifel bestanden hätten bzw. das Fehlen des Filters nicht zweifelfrei festgestanden hätte, macht der Kläger zu Recht nicht geltend.