aa) Bei verdeckten Mängeln wäre, wie die Beklagte in der Klageantwort zu Recht einwandte (Vi-act. 7 S. 5), Art. 201 Abs. 3 OR zu beachten. Demnach müssen versteckte Mängel sofort nach der Entdeckung gerügt werden, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Entdeckt ist der Mangel, wenn er zweifelsfrei festgestellt ist. Hinsichtlich der Dauer der Rügefrist wird eine solche von vier Tagen (inkl. Sonntag) noch als mit Art. 201 Abs. 3 OR vereinbar angesehen (CHK-M. Müller-Chen, 3. A., N 23 zu Art. 201 OR mit Hinweis auf BGE 76 II 221 E. 3 und 98 II 191 E. 4; BK- Giger, N 81 f. zu Art. 201 OR, OR I-Honsell, 6. A., N 11 zu Art. 201 OR).