telefonische Mitteilung vom 14. Oktober 2014 nicht fristwahrend, folglich ist die schriftliche Zustellung der Fehlerdiagnose erst am 23. Oktober 2014, d.h. mehr als zehn Tage nach Übergabe des Fahrzeuges, verspätet. e) Schliesslich argumentiert der Kläger, der fehlende Dieselpartikelfilter sei ein verdeckter Mangel, welcher mit dem Schreiben vom 17. November 2014 entgegen der Vorinstanz noch rechtzeitig gerügt worden sei (KG-act. 1 S. 13).