Folglich lässt sich die in casu vereinbarte Schriftlichkeit mit der Vermutung von Art. 16 Abs. 1 OR nicht umstossen, wobei der Kläger auch keine Umstände darlegte, welche dafür sprechen würden, dass entgegen dem Wortlaut der AVB auch eine mündliche Rüge hinreichend wäre. Sodann kann der Beklagten kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, da sie anlässlich des Telefonats anerkanntermassen eine schriftliche Fehlerdiagnose verlangte, sie mithin den Kläger noch auf die schriftliche Rügepflicht hinwies. Damit aber ist die Kantonsgericht Schwyz 17