Die Parteien vereinbarten ausdrücklich, dass Mängel schriftlich mitzuteilen sind. Der Kläger betrachtet die Schriftlichkeit lediglich als „Beweisform“. Dem ist jedoch nicht zu folgen, denn die widerlegbare Vermutung von Art. 16 Abs. 1 OR, wonach bei einem Formvorbehalt vermutungsweise von einer Abschlussform auszugehen ist, findet keine Anwendung auf Erklärungen, die keine Rechtgeschäfte sind und den Erklärenden nicht belasten, wie namentlich die Mängelrüge (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. A., Rz. 610). Folglich lässt sich die in casu vereinbarte Schriftlichkeit mit der Vermutung von Art.