cc) Davon machten die Parteien vorliegend unbestrittenermassen Gebrauch. Massgebend ist daher Ziff. 6 lit. d AVB, wonach der Käufer allfällige Mängel innert einer Frist von acht Tagen nach Übergabe schriftlich mitzuteilen hat, unterlässt er dies, gilt die Kaufsache als genehmigt. Klar ist, dass die Frist von acht Tagen nach Übergabe am 23. Oktober 2014, d.h. dem Tag der schriftlichen Mitteilung der Fehlerdiagnose, abgelaufen war. Es stellt sich die Frage, ob das Telefonat vom 14. Oktober 2014 als fristwahrend zu betrachten ist. Die Parteien vereinbarten ausdrücklich, dass Mängel schriftlich mitzuteilen sind.