ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen (Art. 201 Abs. 1 OR). Versäumt dies der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren (Art. 201 Abs. 2 OR). Die zitierten Bestimmungen sind dispositiver Natur, sie können folglich durch Parteiabrede geändert werden (BK-Giger, N 84 zu Art. 201 OR; CHK-M. Müller-Chen, 3. A., N 5 zu Art. 201 OR).