aa) Es ist unbestritten, dass der Kläger die Beklagte, einen Tag nach der Abholung des Fahrzeuges, am 11. Oktober 2014 telefonisch kontaktierte und mitteilte, dass die Warnlampe leuchte. Die Beklagte empfahl die Durchführung einer Fehlerdiagnose, welche am 13. Oktober 2014 erfolgte. Weiter ist erstellt, dass der Kläger die Fehlerdiagnose am 14. Oktober 2014 der Beklagten telefonisch mitteilte und ihr diese auf deren Ersuchen am 23. Oktober 2014 schriftlich zustellte.