d) Weiter hält der Kläger dafür, dass die Vorderrichterin Art. 201 Abs. 1 und Abs. 2 OR unrichtig angewendet habe. Der Kläger resp. dessen Vater habe der Beklagten die Fehlerdiagnose bereits am 14. Oktober 2014 telefonisch mitgeteilt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Fehlerdiagnose schriftlich verlangt, weshalb der Kläger eine solche bestellt und diese der Beklagten am 23. Oktober 2014 zugestellt habe. Damit habe der Kläger den Fehler am 14. Oktober 2014 aber rechtzeitig gerügt, wobei entgegen der schriftlich vereinbarten Rügepflicht auch eine mündliche Rüge genüge. Die Beklagte habe das Telefonat vom 14. Oktober 2014 nie in Frage gestellt (KGact. 1 S. 13 f.).