minimieren. Insofern kann nicht grundsätzlich von einem Missverhältnis der Interessen gesprochen werden. Ebenso hat es der Käufer von Occasionsfahrzeugen in der Hand, das Fahrzeug entweder selber oder durch einen Dritten prüfen zu lassen. Auch legte der Kläger nicht dar, dass er zwingend darauf angewiesen gewesen sei, mit der Beklagten zu kontrahieren. Dass das vorliegende Fahrzeug schliesslich im Vergleich zu Fahrzeugen derselben Kategorie und Qualität überteuert gewesen wäre und sich deshalb eine Wegbedingung der Gewährleistung nicht rechtfertigte, machte der Kläger ebenfalls nicht geltend.