Allerdings legte der Kläger nicht dar, wie sich das Preis- /Leistungsverhältnis für das betreffende Fahrzeug gestaltete. Entsprechend kann er aus der Höhe der Reparaturkosten nichts zu seinen Gunsten ableiten. In Anbetracht dessen, dass der Kläger einerseits mit Mängeln im Abgassystem hat rechnen müssen und andererseits die Gebrauchstauglichkeit nicht vollends aufgehoben wurde, erscheint es in einer Gesamtwürdigung jedenfalls nicht unstatthaft, dass für den vorliegenden Mangel die Gewährleistungspflicht wegbedungen wurde.