Mithin kann nicht gesagt werden, der Dieselpartikelfilter, der schliesslich fehlte, stelle einen Mangel dar, welcher gänzlich ausserhalb dessen lag, womit der Kläger hat rechnen müssen. Zwar hat auch als erstellt zu gelten, dass die Reparaturkosten mit Fr. 4‘150.56 – die Beklagte bestritt diese erst im Berufungsverfahren und ist mit ihren diesbezüglichen Vorbringen mangels Darlegung einer Novenberechtigung nicht zu hören (vgl. KG-act. 7 S. 4 und KG-act. 7/4) – im Vergleich zum Kaufpreis des Fahrzeuges relativ hoch erscheinen. Allerdings legte der Kläger nicht dar, wie sich das Preis- /Leistungsverhältnis für das betreffende Fahrzeug gestaltete.