Vor diesem Hintergrund kann höchstens von einer erschwerten Gebrauchstauglichkeit gesprochen werden. Dass der Wagen gar nicht zum vorausgesetzten Gebrauch tauglich war, ist demgegenüber nicht erstellt, denn immerhin darf ein Fahrzeug, dessen OBD-Warnlampe leuchtet, unbestrittenermassen noch gefahren werden, es ist lediglich innert einem Monat in die Garage zu bringen (vgl. Vi-BB 3). dd) Zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich beim Kaufgegenstand um ein rund achtjähriges Occasionsfahrzeug mit einem Kilometerstand von rund Kantonsgericht Schwyz 14