71 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Indessen bestreitet der Kläger nicht, mit dem Fahrzeug gut 1000 Kilometer zurückgelegt zu haben (vgl. unbestrittene Kilometerstände anlässlich der Motorfahrzeugkontrolle am 10. Oktober 2014 und am 10. November 2014; Vi- KB 9 und Vi-BB 2). Ausserdem handelt es sich um einen behebbaren Mangel (vgl. Vi-KB 10), etwas anderes wurde zumindest seitens der Parteien nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund kann höchstens von einer erschwerten Gebrauchstauglichkeit gesprochen werden.