cc) Vorliegend ist die Gebrauchstauglichkeit umstritten. Der Kläger brachte im Berufungsverfahren eine Bestätigung des Verkehrsamts Schwyz vom 11. Juli 2016 bei, wonach im in Frage stehenden Fahrzeug gemäss Typengenehmigung 1SD6 22 ein Partikelfilter eingebaut sein müsse. Nur so könne mit diesem Motor die für das Fahrzeug geltende Abgasnorm eingehalten werden, also müsse für die Zulassung der Filter montiert sein (KG-act. 1/2). Unbesehen der Frage, ob es sich um ein zulässiges Novum handelt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Partikelfilter für die Zulassung des Fahrzeuges erforderlich ist (vgl. Art. 71 Abs. 1 lit.