Tätigkeit verhindern und wie sie sich dagegen schützen kann (Rehmann, a.a.O., S. 135). bb) Das Kaufrecht des Obligationenrechts lässt es nach dem Wortlaut von Art. 199 OR zu, die Gewährspflicht zu beschränken oder aufzuheben (CHK- M. Müller-Chen, N 6 zu Art. 199 OR). Nach der Rechtsprechung fällt ein Mangel bei objektivierter Auslegung dann nicht unter den Gewährleistungsausschluss, wenn er gänzlich ausserhalb dessen lag, womit ein Käufer vernünftigerweise rechnen musste.