Im Einzelfall ist eine umfassende Abwägung sämtlicher schutzwürdiger Interessen des AGB-Anwenders und der Gegenseite vorzunehmen. Zu bewerten ist, ob das erhebliche Missverhältnis aus der Sicht einer loyalen korrekten Person aufgrund besonderer Umstände als gerechtfertigt erscheint; so sind beim Occasionskauf an Freizeichnungsklauseln geringere Massstäbe zu setzen als beim Kauf neuer Waren (Schmid, Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen: Überlegungen zum neuen Art. 8 UWG, in: ZBJV 148 2012 S. 14; Rehmann, a.a.O., S. 135). Zentral ist ferner, ob jede Partei das Risiko durch eigene