c) Der Kläger hält dafür, der Ausschluss der Gewährleistung gemäss Ziff. 6 lit. a AVB sei unlauter und mithin unwirksam, da der Konsument nicht damit rechnen müsse, dass der Verkäufer bei fehlender Gebrauchstauglichkeit keine Sachgewähr leisten müsse (KG-act. 1 S. 14).