bb) Wie bereits unter E. 2/d/bb vorstehend ausgeführt, ist nicht erstellt, dass die Beklagte um das Fehlen des Dieselpartikelfilters wusste oder hätte wissen müssen. Da auf Seiten der Beklagten diesbezüglich keine Kenntnis unterstellt werden kann, bestand auch keine Aufklärungspflicht. Ob die Beklagte in Bezug auf die leuchtende Warnlampe allenfalls fahrlässig handelte, kann offen bleiben, da Fahrlässigkeit keine Arglist begründet.