len einer vorausgesetzten Eigenschaft der Kaufsache informiert, obwohl eine Aufklärungspflicht besteht. Eine Aufklärungspflicht kann sich aus einem Ver- trags- oder Vertrauensverhältnis ergeben. In welchem Masse die Parteien einander aufzuklären haben, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Natur des Vertrages, der Art, wie sich die Verhandlungen abwickeln, sowie den Absichten und Kenntnissen der Beteiligten (BGer, Urteil 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 5.1). Der Verkäufer muss den Käufer nur dann aufklären, wenn er den Mangel tatsächlich kennt.