b) Der Kläger macht geltend, gemäss Stellungnahme des Verkehrsamts Schwyz vom 11. Juli 2016 (KG-act. 1/2) sei für das fragliche Fahrzeug ein Dieselpartikelfilter vorgeschrieben; fehle dieser, stelle dies ein Hindernis für die Strassenzulassung dar. Diesen Umstand habe die Beklagte arglistig verschwiegen, so dass die Wegbedingung der Gewährspflicht ungültig sei (KGact. 1 S. 11).