Spätestens am 13. Oktober 2014 habe aufgrund der Kontrolle durch die F.________AG festgestanden, dass ein Fehler im Abgassystem vorliege. Jedoch habe sich der Kläger erst mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 an die Beklagte gewandt, somit nach Ablauf der vertraglichen Rügefrist (angefocht. Urteil E. 2.4 S. 5).