Urteil E. 2.3 S. 5 f.). Weiter erwog die Vorderrichterin, dass, selbst wenn von keiner gültigen Wegbedingung der Gewährleistung auszugehen wäre, der Kläger seine Mängelrechte verwirkt hätte. Gemäss Ziff. 6 lit. d AVB sei der Kläger verpflichtet gewesen, Mängel innerhalb von acht Tagen nach Übergabe des Fahrzeuges der Beklagten schriftlich mitzuteilen. Die OBD-Warnlampe habe aber bereits auf der Heimfahrt am 10. Oktober 2014 aufgeleuchtet. Spätestens am 13. Oktober 2014 habe aufgrund der Kontrolle durch die F.________AG festgestanden, dass ein Fehler im Abgassystem vorliege.