lediglich, dass eine Motorfahrzeugkontrolle durchgeführt werde und damit auch die Strassentauglichkeit und Strassenzulassung des Fahrzeugs. Der Kläger lege aber nicht dar, inwiefern der nicht vorhandene Dieselpartikelfilter die fehlende Strassentauglichkeit und/oder Strassenzulassung zur Folge haben solle. Rechtlich sei kein Dieselpartikelfilter vorgeschrieben. Auch habe das Verkehrsamt die Strassentauglichkeit und Strassenzulassung im Prüfbericht vom 10. Oktober 2014 bestätigt. Somit liege der vom Kläger behauptete Mangel der fehlenden Strassentauglichkeit und/oder Strassenzulassung nicht vor (angefocht. Urteil E. 2.3 S. 5 f.).