3. a) Die Vorderrichterin wies einen Anspruch aus Sachgewähr ab. Zur Begründung führte sie aus, der in den AVB statuierte Gewährleistungsausschluss sei unter Vorbehalt von zugesicherten Eigenschaften zulässig, da eine arglistige Täuschung zu verneinen sei (Art. 199 OR). Zugesichert worden sei Kantonsgericht Schwyz 10