Soweit der Kläger vorbringt, das Entfernen des Dieselpartikelfilters sei geläufig und er sinngemäss daraus schliessen will, dass die Beklagte aufgrund dieser „Praxis“ hätte annehmen müssen, die leuchtende Warnlampe weise auf eben den fehlenden Filter hin (KG-act. 1 S. 8), vermag sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Namentlich würde sich in diesem Zusammenhang die Frage nach einer allfälligen Aufklärungspflicht seitens der Beklagten stellen, da passiv täuschendes Verhalten nur soweit verpönt ist, als eine solche aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift besteht, sich aus Vertrag ergibt oder wenn eine Mitteilung nach Treu und Glau-