schliesslich, inwiefern die Befragung des Vaters des Klägers und dessen Freundin zur Frage des Wissens bzw. Wissenmüssens seitens der Beklagten entscheidend wäre, ebenso wenig legt der Kläger dar, welche Umstände aus den früheren Fahrzeugpapieren allenfalls ersichtlich gewesen wären (KGact. 1 S. 10).