Nicht entscheidend ist ferner der Zustand, in welchem die Beklagte das Fahrzeug vom Vorbesitzer übernahm; ausserdem fehlen Behauptungen seitens des Klägers dahingehend, dass die Beklagte vom Vorbesitzer allenfalls über den fehlenden Filter orientiert worden wäre oder dergleichen. Da entsprechende Sachbehauptungen fehlen, konnte diesbezüglich auch auf eine Befragung der Beklagten (bzw. deren Organe) verzichtet werden. Mangels entsprechender Ausführungen nicht ersichtlich ist Kantonsgericht Schwyz 9