Die genannten Belege wurden seitens der Parteien weder bezüglich ihres Inhaltes noch ihrer Beweiskraft bestritten bzw. in Zweifel gezogen. Es steht somit auch für die Zivilkammer nichts im Wege, zwecks Feststellung des relevanten Sachverhalts darauf abzustellen. Daraus ergibt sich insbesondere, dass das OBD-System eine Vielzahl von Funktionen und Steuergeräten überwacht, welche potentiell eine Fehlermeldung verursachen können. Ausserdem kann eine angezeigte Fehlfunktion lediglich temporärer Natur sein. Gestützt darauf gelangte die Vorderrichterin zu Recht zum Schluss, dass die Warnlampe nicht nur aufleuchtet, wenn der Dieselpartikelfilter fehlt (angefocht. Urteil E. 1.4 S. 7).