bb) Wie die Vorderrichterin richtig erwog und die Parteien nicht bestritten, kommt eine absichtliche Täuschung nur in Frage, wenn und soweit die Beklagte um das Fehlen des Filters wusste oder hätte wissen müssen (angefocht. Urteil E. 1.4 S. 7). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund des Aufleuchtens der Warnlampe hätte die Beklagte um das Fehlen des Filters gewusst bzw. wissen müssen. Dass dem so wäre, bedingt aber, dass die Warnlampe nur dann aufleuchtet, wenn der Dieselpartikelfilter fehlt. Leuchtet sie auch aus anderen Gründen auf, kann nicht gesagt werden, dass die Warnlampe zwingend auf einen fehlenden Dieselpartikelfilter hinweist.