worden sind (BGE 133 III 295 E. 7.1 mit Hinweisen). Das Recht auf den Beweis schliesst indessen die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Das Gericht darf auf die Abnahme beantragter Beweise verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGer, Urteil 4A_76/2016 vom 30. August 2016 E. 3.1 mit Hinweis namentlich auf BGE 136 I 229 E. 5.3 sowie weitere publizierte Entscheide).