In der Berufung legt der Kläger aber nicht dar, weshalb seiner Ansicht nach die Vorinstanz diesbezüglich zu Unrecht von widersprüchlichem Argumentieren ausgegangen sein soll. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe den Dieselpartikelfilter nach der Motorfahrzeugkontrolle ausgebaut, als nicht erstellt betrachtete.