reich“ ausgebaut. Unbestrittenermassen leuchtete die Warnlampe jedoch bereits am 29. September 2014 während der Probefahrt auf, was aber, ginge man denn davon aus, dass die leuchtende Warnlampe zwingend auf einen fehlenden Dieselpartikelfilter hinweist, ausschliessen würde, dass dieser erst am 10. Oktober 2014 herausgetrennt wurde. Bereits die Vorinstanz wies zutreffend auf diesen Widerspruch hin (angefocht. Urteil E. 1.4 S. 3). In der Berufung legt der Kläger aber nicht dar, weshalb seiner Ansicht nach die Vorinstanz diesbezüglich zu Unrecht von widersprüchlichem Argumentieren ausgegangen sein soll.