Sodann ist die Argumentation des Klägers bezüglich des angeblichen Heraustrennens des Filters durch die Beklagte nicht schlüssig. So trägt er auf der einen Seite vor, die Beklagte hätte aufgrund des Aufleuchtens der Warnlampe wissen müssen, dass der Partikelfilter fehlt (Vi-act. 10 S. 2). Andererseits behauptet er, die Beklagte habe den Filter am 10. Oktober 2014 nach der Motorfahrzeugkontrolle, aber vor der Übernahme des Fahrzeuges durch den Kläger, „in seinem Machtbe- Kantonsgericht Schwyz 6