c) Der Kläger macht geltend, das Heraustrennen des Dieselpartikelfilters habe nur mit Absicht geschehen können. Da die Beklagte behauptet habe, die Motorfahrzeugkontrolle vom 10. Oktober 2014 habe das Fehlen des Filters nicht ergeben, müsse basierend darauf angenommen werden, dass dieser nach der Kontrolle und bevor der Kläger das Fahrzeug abgeholt habe, herausgetrennt worden sei. Dies müsse zwingend im Machtbereich der Beklagten stattgefunden haben (KG-act. 1 S. 6 f.; Vi-act. 10 S. 2). Die Beklagte ihrerseits bestritt, den Dieselpartikelfilter ausgebaut zu haben und warf gleichzeitig die Frage auf, warum sie dies hätte tun sollen (Vi-act. 7 S. 2 f.).