Das Leuchten der Warnlampe könne somit verschiedene Ursachen haben, auch könne das OBD-System nur temporäre Fehlfunktionen anzeigen (vgl. Vi-BB 4). Hinzu komme, dass der Experte des Verkehrsamts das Leuchten der Warnlampe zwar festgestellt, nicht aber beanstandet habe (Vi-BB 2). Für eine Manipulation der Warnlampe lege der Kläger keine Beweise vor, ebenso wenig für seine Behauptung, die Beklagte habe den Partikelfilter nach der Motorfahrzeugkontrolle selbst ausgebaut (angefocht. Urteil E. 1.4 S. 3).