Wohl hätte das Aufleuchten der Warnlampe bei der Beklagten ein gewisses Misstrauen begründen können, es erscheine aber fraglich, ob sich allein aus dem Umstand, dass die Warnlampe aufgeleuchtet habe, ein eigentliches Wissen oder Wissenkönnen der Beklagten nachweisen liesse. Die Vorinstanz erwog weiter, dass die Warnlampe nicht nur aufleuchte, wenn ein Dieselpartikelfilter fehle, vielmehr überwache das System alle abgasrelevanten Faktoren. Das Leuchten der Warnlampe könne somit verschiedene Ursachen haben, auch könne das OBD-System nur temporäre Fehlfunktionen anzeigen (vgl. Vi-BB 4).